Selbsthilfe-Portal · Demo

Ihr Steuerberater liefert nicht.
Sie sind trotzdem dran.

Das Finanzamt schätzt, vollstreckt und setzt Zuschläge fest — gegen Sie, nicht gegen Ihren Berater. Dieses Portal zeigt Ihnen, welche Rechte Sie haben, wann der Berater haftet, welche Fristen gerade laufen und welchen Brief Sie heute schreiben müssen. Ausgelegt auf Selbstnutzung ohne Anwalt.

Die drei Dinge, die zuerst zählen

Bevor Sie über Schadensersatz nachdenken: Diese drei Punkte entscheiden, ob Sie später überhaupt eine Chance haben.

Zuerst

Den Schaden stoppen

Laufende Fristen beim Finanzamt sind wichtiger als der Streit mit dem Berater. Einspruch, Aussetzung der Vollziehung, Stundung, Vollstreckungsaufschub — notfalls selbst und formlos. Wer das unterlässt, riskiert die Kürzung seines Anspruchs wegen verletzter Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB).

Parallel

Beweise sichern

Die Beweislast liegt bei Ihnen. Mails exportieren, Übergabeprotokolle, ELSTER-Transaktions-IDs, mündliche Zusagen sofort per Mail schriftlich bestätigen lassen („wie eben besprochen …"). Ohne Papier kein Anspruch.

Dann

Die Uhr prüfen

Ansprüche verjähren in drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Eine „Sekundärhaftung", die früher automatisch nachhalf, gibt es seit 2004 nicht mehr. Wer wartet, verliert.

Der wichtigste Irrtum: Sie bekommen nicht die Steuer ersetzt. Die wäre ohnehin angefallen. Ersatzfähig sind nur die vermeidbaren Mehrkosten — Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Nachzahlungszinsen, verlorene Steuervorteile, Kosten des Folgeberaters. Wer „die 27.000 € Nachzahlung" einklagt, verliert.

Selbstcheck

Zehn Fragen. Am Ende: Ihre Fallgruppe, eine Verjährungsampel, Ihre Beweislücken, der zuständige Gerichtsweg und ein vorbefüllter Brief. Alles läuft lokal in Ihrem Browser — es werden keine Daten übertragen.

Fallgruppen

Für jede Konstellation: Was der Berater schuldet, wo die Falle liegt, was ersatzfähig ist — und die einschlägigen Entscheidungen.

① Erklärung gar nicht oder zu spät abgegeben → Schätzungsbescheid

Der Klassiker. Das Finanzamt schätzt nach § 162 AO, meist großzügig zu Ihren Ungunsten, setzt Verspätungszuschläge fest und vollstreckt.

Wo die Falle liegt
  • Ohne ausdrückliche Zusage schuldet der Berater die Einhaltung der gesetzlichen Abgabefrist nicht automatischOLG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.2003 – I-23 U 121/02. Ihre Chance steigt erheblich, wenn eine schriftliche Zusage existiert („wir reichen bis zum … ein").
  • Aber: Dasselbe Urteil hält fest, dass der Berater die Pflicht hat, die pünktliche Abgabe „mit Rat und Tat zu fördern". Verletzt er die, muss er Verspätungszuschläge und Nachzahlungszinsen ersetzen — auch ohne Fristzusage. Und einen Zinsvorteil aus der späteren Festsetzung muss er beweisen, nicht Sie.
  • Sie müssen darlegen und beweisen, welche Gewinne oder Verluste tatsächlich angefallen wären — nicht der Berater. OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.09.2023 – 7 U 162/22. Ohne nachgereichte, prüffähige Zahlen bleiben Sie beweisfällig, selbst wenn der Berater objektiv schlecht gearbeitet hat.
Schaden
  • Differenz zwischen der Steuer laut bestandskräftigem Schätzungsbescheid und der Steuer bei rechtzeitiger Abgabe
  • Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Nachzahlungszinsen
Ihr Hebel

Die Erklärung nachreichen ist auch Schadensminderung. Solange der Schätzungsbescheid noch änderbar ist (Einspruch, § 164 AO Vorbehalt), reduziert das Ihren Schaden — und die Kürzung wegen Mitverschuldens.

② Einspruch eingelegt — aber nie begründet

Der Berater legt fristwahrend Einspruch ein und lässt ihn dann liegen. Das Finanzamt weist zurück, die Aussetzung der Vollziehung (AdV) wird verweigert, weil keine Begründung vorliegt — und die Vollstreckung läuft weiter.

Rechtslage
  • Der Berater muss den Einspruch begründen, wenn das zum Mandat gehört. Wird Einspruch oder Klage nicht begründet, entsteht der Ersatzanspruch mit der Einspruchsentscheidung — ab da läuft die Verjährung. BGH, Urt. v. 12.02.1998 – IX ZR 190/97
  • Bei fehlerhafter Begründung entsteht der Anspruch bereits mit Bekanntgabe des Bescheids. OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2004 – I-23 U 101/04
  • Lässt der Berater einen Bescheid pflichtwidrig bestandskräftig werden, beginnt die Verjährung mit Eintritt der Bestandskraft. BGH, Urt. v. 03.02.2011 – IX ZR 183/08
Schaden

Nicht nur die Steuerdifferenz: auch die Folgen der verweigerten AdV — Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten, Pfändungsfolgen, Zinsschaden aus Notkrediten.

③ Frist versäumt: Einspruchs- oder Klagefrist verstreicht
Die bittere Grundregel

Das Verschulden Ihres Beraters wird Ihnen zugerechnet (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert deshalb fast immer. Unkenntnis des Beraters über Verfahrensfristen ist ein Verschulden, das Sie gegen sich gelten lassen müssen — BFH, Urt. v. 28.07.2015 – VIII R 50/14.

Anders gesagt: Gegenüber dem Finanzamt sind Sie erledigt. Ihr Weg führt nur über den Regress gegen den Berater.

Beweisvorteil

Fristversäumnis ist der am leichtesten nachweisbare Beraterfehler — Bescheiddatum plus Eingangsstempel genügen. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Büroorganisation: Fristenkalender, Ausgangskontrolle, eigenständige Prüfung durch den Berufsträger. Vgl. zur Fristenkontrolle BGH, Beschl. v. 19.12.2024 – III ZB 16/24 und BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VI ZB 36/24.

Schadensberechnung

Sie sind so zu stellen, wie Sie stünden, wenn die Frist gewahrt worden wäre — und zwar nach der steuerlich günstigsten Möglichkeit, die bestanden hätte.

④ Berater handelt eigenmächtig gegen Ihre Weisung

Der Berater nimmt einen Einspruch zurück, verzichtet auf ein Rechtsmittel oder stimmt einer Schätzung zu — ohne Rücksprache.

Rechtslage

Der Steuerberater ist weisungsgebunden. Will er von einer Weisung abweichen, muss er Sie informieren und Ihre Entscheidung abwarten. Denn Sie tragen das Kosten- und Misserfolgsrisiko, also treffen Sie die Grundentscheidungen. Ein eigenmächtig zurückgenommener Einspruch begründet Schadensersatz — BGH, Urt. v. 25.09.2014 – IX ZR 199/13 (Berater nahm Einspruch nach Hinweis des Finanzamts zurück; einen Monat später änderte der BFH seine Rechtsprechung; Mandant bekam in allen Instanzen recht).

Warum das stark ist

Hier scheitert die übliche Verteidigung „das hätte ohnehin nichts gebracht". Der Verstoß gegen die Weisung ist objektiv und dokumentiert.

⑤ Beratungsfehler: falsche Zahlen, übersehene Gestaltung, fehlender Hinweis
Maßstab

Der Berater muss im Rahmen des Auftrags die steuerlichen Interessen umfassend wahrnehmen und den für den Mandanten sichersten Weg wählen. Er muss Sie so informieren, dass Sie eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen können.

Zwei Vermutungen, die für Sie arbeiten
  • Verschuldensvermutung: Steht die objektive Pflichtverletzung fest, muss sich der Berater entlasten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) — nicht Sie sein Verschulden beweisen.
  • Vermutung beratungsgerechten Verhaltens: Es wird vermutet, dass Sie dem richtigen Rat gefolgt wären — allerdings nur, wenn bei sachgerechter Beratung vernünftigerweise nur eine Entscheidung nahegelegen hätte. BGH, Urt. v. 26.01.2017 – IX ZR 285/14
Grenze

Der Berater haftet nur für das, was beauftragt war. Ohne Dauermandat mit umfassender Beratungspflicht schuldet er keine ungefragte Rundum-Optimierung. BGH, Urt. v. 18.01.2007 – IX ZR 122/04; OLG Celle, Urt. v. 28.10.2024 – 20 U 8/24

⑥ Der Berater reagiert nicht mehr

Kein Rückruf, keine Antwort, Bearbeitungsstand unbekannt, während beim Finanzamt Fristen und Vollstreckung laufen.

Ihre Ansprüche
  • § 666 BGB — Benachrichtigung, Auskunft auf Verlangen, Rechenschaft. Das ist ein durchsetzbarer Anspruch, kein Gefallen.
  • Art. 15 DSGVO — Auskunft über alle zu Ihnen gespeicherten Daten, inklusive Kopie. Wirkt in der Praxis oft schneller als § 666 BGB, weil ein Verstoß bußgeldbewehrt ist.
  • § 280 Abs. 2, § 286 BGB — Verzug. Setzen Sie eine konkrete Frist mit Datum; erst dann laufen Verzugsfolgen.
Praktisch

Untätigkeit allein ist noch keine Haftung. Sie brauchen: eine Fälligkeit (was war wann geschuldet?), eine Mahnung mit Frist, und einen daraus entstandenen Schaden. Deshalb ist das Mahnschreiben mit Datum unverzichtbar — es ist Ihr Beweisanker.

⑦ Mandat beendet — Unterlagen und Daten kommen nicht zurück
Kündigung

Der Steuerberatungsvertrag ist ein Dienstvertrag über Dienste höherer Art. Er kann nach § 627 BGB jederzeit, fristlos und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden — auch wenn eine Jahrespauschale vereinbart ist.

Herausgabe
  • § 66 StBerG: Unterlagen, die der Berater von Ihnen oder für Sie erhalten hat, sind auf Verlangen herauszugeben. Aufbewahrungspflicht: zehn Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. Die Regeln gelten ausdrücklich auch für elektronische Aktenführung — also auch für DATEV-Bestände.
  • Zurückbehaltungsrecht (§ 66 Abs. 3 StBerG): greift nur wegen offener, fälliger Honorarforderungen — und darf nicht dazu dienen, Sie dauerhaft von steuerlich notwendigen Unterlagen abzuschneiden. Selbst dann bleibt Ihr Einsichts- und Auskunftsrecht aus § 666 BGB bestehen.
Beim Beraterwechsel

Lassen Sie den Übertrag der Buchhaltungsdaten (DATEV-Mandantenübertrag) schriftlich bestätigen, mit Datum und Umfang. Diese Bestätigung ist später Ihr Beweis, ab wann welcher Berater verantwortlich war — und wo eine Lücke entstanden ist.

⑧ Honorar: Rechnung trotz Schlechtleistung
Die unangenehme Wahrheit

Beim Dienstvertrag gibt es keine Minderung. Sie können die Rechnung nicht einfach kürzen, weil die Leistung schlecht war. Der Weg führt über Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB) und anschließende Aufrechnung gegen die Honorarforderung.

Was doch geht
  • § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB: Hat der Berater durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben und haben Sie an der bisherigen Teilleistung kein Interesse mehr, entfällt der Vergütungsanspruch insoweit. Das ist der stärkste Hebel bei einem abgebrochenen Mandat.
  • StBVV-Prüfung: Gegenstandswerte, Gebührensätze und Auslagen nachrechnen. Eine Vergütungsvereinbarung oberhalb der StBVV bedarf der Textform.
  • Verjährte Honorarforderungen können unter Umständen noch zur Aufrechnung gestellt werden — prüfen Sie beide Richtungen.

Was Sie ersetzt bekommen — und was nicht

Maßstab ist der Gesamtvermögensvergleich: Wie stünden Sie ohne den Fehler? Vorteile, die Ihnen der Fehler gebracht hat, werden gegengerechnet.

Ersatzfähig
  • Verspätungszuschläge (§ 152 AO)
  • Säumniszuschläge (§ 240 AO)
  • Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen
  • Zwangsgelder, die bei ordnungsgemäßer Arbeit nicht angefallen wären
  • Vollstreckungskosten, Pfändungsgebühren
  • Entgangene Steuervorteile und nicht genutzte Wahlrechte
  • Mehrkosten des Folgeberaters für Reparaturarbeit
  • Zins- und Finanzierungsschaden aus erzwungener Liquiditätslücke
  • Geldbußen und Geldstrafen in engen Grenzen: möglich, wenn der Berater unzutreffende Angaben gemacht hat und kein Vorsatz des Mandanten festgestellt ist BGH IX ZR 189/09
Nicht ersatzfähig
  • Die Steuer selbst — sie wäre ohnehin angefallen
  • Steuermehrbelastungen, die sich in Folgejahren wieder ausgleichen
  • Schäden außerhalb des Schutzzwecks des Mandats
  • Ärger, Zeitaufwand, entgangene Lebensfreude (kein immaterieller Schaden)
  • Anteile, die auf Ihr Mitverschulden entfallen (§ 254 BGB)
  • Was Sie durch zumutbare Gegenmaßnahmen hätten abwenden können
Mitverschulden muss der Berater beweisen — nicht Sie widerlegen. Und es entfällt ganz, wenn gerade die Schadensverhütung seine Aufgabe war. Wer Unterlagen spät liefert, muss aber mit einer Quote rechnen.

Fristen & Verjährung

Die häufigste Art, einen berechtigten Anspruch zu verlieren, ist Warten.

Verjährungsrechner

Die Regeln dahinter

  • 3 Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von Umständen und Schuldner Kenntnis hatten oder grob fahrlässig nicht hatten (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
  • Sie müssen nicht alle Einzelheiten kennen und auch nicht die richtigen rechtlichen Schlüsse ziehen. OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.12.2008 – 17 U 197/08
  • Höchstfristen: 10 Jahre ab Entstehung, 30 Jahre ab Pflichtverletzung (§ 199 Abs. 3 BGB) — kenntnisunabhängig.
  • Der Anspruch entsteht mit der objektiven Verschlechterung Ihrer Vermögenslage, in der Regel mit Bekanntgabe des belastenden Bescheids. BGH, Urt. v. 29.05.2008 – IX ZR 222/06
  • Die Kenntnis Ihres gesetzlichen Vertreters wird Ihnen zugerechnet. BGH, Urt. v. 23.09.2004 – IX ZR 421/00
Bevor Sie aufgeben: Die Uhr hat vielleicht nie angefangen zu ticken. Wenn Ihr Berater den Bescheid als falsch bezeichnet und Ihnen zum Einspruch geraten hat, hatten Sie regelmäßig keine Kenntnis vom Schaden — und ohne Kenntnis beginnt keine Verjährung. Es genügt nicht, die Tatsachen zu kennen; Sie müssen erkennen können, dass Ihr Berater pflichtwidrig gehandelt hat. BGH, Urt. v. 25.10.2018 – IX ZR 168/17
Kehrseite: Sobald Sie einen Anwalt mit der Durchsetzung beauftragen, wird dessen Kenntnis Ihnen zugerechnet.
Die Sekundärhaftung ist weg. Bis 2004 musste der Berater Sie auf seine eigene Regresshaftung und deren Verjährung hinweisen; versäumte er das, verlängerte sich faktisch Ihre Frist. Diese Krücke gibt es für neue Fälle nicht mehr. Niemand warnt Sie. Die Uhr läuft still.

So halten Sie die Uhr an

Verhandlungen

§ 203 BGB: Solange über Anspruch oder Umstände verhandelt wird, ist die Verjährung gehemmt. Aber: schwer zu beweisen und endet mit dem „Einschlafen" der Gespräche. Nie darauf allein verlassen.

Verjährungsverzicht

Die sauberste Lösung: Bitten Sie Berater bzw. Versicherer schriftlich um einen befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Haftpflichtversicherer erklären das oft, um Zeit für die Prüfung zu gewinnen. Musterbrief unten.

Mahnbescheid

§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB: Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung — vorausgesetzt, der Anspruch ist hinreichend individualisiert. Online über das gemeinsame Mahnportal der Länder, ohne Anwalt möglich.

Die Eskalationsleiter

Neun Stufen, jede allein ausführbar. Steigen Sie nur so hoch, wie nötig — aber springen Sie keine Stufe, deren Papier Sie später als Beweis brauchen.

  1. Sachstandsanfrage mit Fristsetzung

    Schriftlich, mit konkretem Datum. Fragen Sie nach Bearbeitungsstand, eingereichten Erklärungen samt Transaktions-IDs und offenen Fristen. Setzt Verzug in Gang und ist Ihr erster Beweisanker.

  2. Auskunft und Rechenschaft verlangen

    § 666 BGB plus Art. 15 DSGVO. Sie haben Anspruch auf Kopien aller zu Ihnen gespeicherten Daten. Damit rekonstruieren Sie die Timeline, die Sie im Streitfall brauchen.

  3. Mandat kündigen

    § 627 BGB — jederzeit, fristlos, ohne Begründung. Denken Sie an eine Übergangsregelung für laufende Fristen und widerrufen Sie die Empfangsvollmacht beim Finanzamt, damit Bescheide wieder bei Ihnen ankommen.

  4. Handakte und elektronische Daten herausverlangen

    § 66 StBerG, mit Frist. Fordern Sie ausdrücklich auch den elektronischen Bestand (DATEV-Übertrag) und ein Übergabeprotokoll.

  5. Versicherer ermitteln

    Die Steuerberaterkammer erteilt Ihnen auf Antrag Auskunft über Name, Adresse und Versicherungsnummer der Berufshaftpflicht — § 67 Abs. 4 StBerG. Mindestversicherungssumme: 250.000 € je Versicherungsfall (§ 52 DVStB).

  6. Anspruch anmelden

    Bei Berater und Versicherer, mit bezifferter Schadensaufstellung und Frist. Der Berater muss den Fall unverzüglich seinem Versicherer melden und darf kein Anerkenntnis abgeben — erwarten Sie also keine schnelle Zusage, sondern eine Prüfung.

  7. Verjährungsverzicht sichern

    Sobald der Versicherer prüft: schriftlichen, befristeten Verzicht auf die Verjährungseinrede erbitten. Bekommen Sie ihn nicht, müssen Sie vor Jahresende handeln.

  8. Beschwerde bei der Steuerberaterkammer

    § 81 StBerG. Erzeugt Druck und Aktenlage — klärt aber keine Zahlungsansprüche. Die Rüge ist nach drei Jahren ab Pflichtverletzung ausgeschlossen. Erwartung entsprechend kalibrieren.

  9. Mahnbescheid oder Klage

    Mahnbescheid zur Verjährungshemmung; Klage beim Amtsgericht bis 10.000 € ohne Anwalt, darüber Landgericht mit Anwaltszwang. Details im Abschnitt „Ohne Anwalt vor Gericht".

Musterschreiben

Neun Vorlagen. Platzhalter in eckigen Klammern ersetzen, kopieren, absenden — per Einschreiben mit Rückschein oder E-Mail mit Lesebestätigung.

Versenden Sie fristrelevante Schreiben per Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail mit Lese- und Empfangsbestätigung. Bewahren Sie den Nachweis auf — er ist später Ihr Beweis.

Urteilsdatenbank

Entscheidungen zur Steuerberaterhaftung, nach Thema filterbar — jede mit Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen. Die Kurzaussagen sind Zusammenfassungen; prüfen Sie die Fundstelle, bevor Sie sich in einem Schriftsatz darauf berufen.

Tabelle seitlich wischen →

Gericht / DatumAktenzeichenKernaussageThema

Angezeigt: Entscheidungen.

Ohne Anwalt vor Gericht

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Wertgrenze — sie verdoppelt den Bereich, in dem Sie sich selbst vertreten dürfen.

Neu seit 01.01.2026: Die Zuständigkeit der Amtsgerichte wurde von 5.000 € auf 10.000 € angehoben (§ 23 GVG, Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, BGBl. 2025 I Nr. 318). Weil der Anwaltszwang des § 78 ZPO an die Gerichtszuständigkeit anknüpft, können Sie bis 10.000 € Streitwert selbst klagen. Die Berufungssumme stieg zugleich von 600 € auf 1.000 €.
bis 10.000 €

Amtsgericht — selbst

Kein Anwaltszwang. Sie können die Klage sogar zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, also mündlich aufnehmen lassen. Zuständig ist in der Regel das Gericht am Sitz des Beraters.

über 10.000 €

Landgericht — Anwalt

§ 78 ZPO: Vertretungszwang. Prüfen Sie Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe. Eine bewusste Teilklage unter der Grenze ist möglich, kostet aber die Rechtskraft für den Rest — gut überlegen.

Vorstufe

Mahnbescheid

Streitwertunabhängig ohne Anwalt möglich, online über das Mahnportal der Länder. Zweck hier: Verjährungshemmung. Widerspricht der Berater, geht es ins streitige Verfahren — dann greifen wieder die Wertgrenzen.

Was Ihre Klage enthalten muss

  • Parteien, Gericht, bezifferter Antrag
  • Der Beratungsvertrag: was war beauftragt?
  • Die konkrete Pflichtverletzung mit Datum
  • Der hypothetische Verlauf: Wie hätte es bei korrekter Arbeit ausgesehen? Hier verlieren die meisten Kläger.
  • Die Schadensrechnung, Position für Position, mit Belegen
  • Beweisangebote: Urkunden, Zeugen, ggf. Sachverständigengutachten

Kostenrisiko realistisch

Wer verliert, zahlt Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite (§ 91 ZPO) — auch wenn Sie selbst keinen Anwalt hatten. Der Berater wird anwaltlich vertreten sein, meist über seinen Versicherer.

Prüfen Sie vorab: Rechtsschutzversicherung (Vertragsrechtsschutz, oft mit Wartezeit), Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO, einkommensabhängig), Beratungshilfe für die außergerichtliche Phase.

Anonymisierte Fallstudie

Ein realer Verlauf, anonymisiert. Nicht als Anklage, sondern als Muster: So sieht die Kette aus, und an welchen Stellen sie hätte gebrochen werden können.

JAHR 1
Einsprüche werden eingelegt — aber nicht begründet

Die Verbundkanzlei legt gegen zwei Jahresbescheide fristwahrend Einspruch ein. Eine Begründung folgt nie. Der Mandant erfährt davon nichts; er geht davon aus, die Sache sei „in Bearbeitung".

JAHR 2
Aussetzung der Vollziehung wird verweigert

Ohne Begründung sieht das Finanzamt keine ernstlichen Zweifel. Die AdV wird abgelehnt. Ab hier laufen Säumniszuschläge auf einen Betrag, der materiell möglicherweise nie geschuldet war. → Fallgruppe ②

JAHR 3, FRÜHJAHR
Mandatswechsel

Die neue Kanzlei übernimmt. Der Buchhaltungsbestand wird per Mandantenübertrag übergeben — mit Datum und schriftlicher Bestätigung. Genau diese Bestätigung wird später der wichtigste Beleg, weil sie die Verantwortungsgrenze markiert.

JAHR 3, FRÜHJAHR
Vollstreckungsankündigung über sechsstellige Summe

Aufschubanträge werden abgelehnt. Pfändungs- und Einziehungsverfügung folgt. Der Schaden ist jetzt nicht mehr nur „Steuer", sondern Vollstreckungskosten, Zuschläge und Liquiditätsverlust — und damit ersatzfähig.

JAHR 4
Aufarbeitung — teilweise zu spät

Rückständige Erklärungen werden nachgereicht und übermitteltete Transaktions-IDs dem Finanzamt nachgewiesen. Für die ältesten Pflichtverletzungen ist die dreijährige Verjährung jedoch bereits abgelaufen. Nicht der Fehler war das Problem, sondern die Zeit bis zur Erkenntnis.

Die Lehre: Der teuerste Moment war nicht der Beratungsfehler, sondern die achtzehn Monate, in denen niemand nachgefragt hat, ob der Einspruch eigentlich begründet wurde. Eine einzige Sachstandsanfrage mit Frist — Stufe 1 der Eskalationsleiter — hätte die gesamte Kette unterbrochen.

Rechtliches

Kurz, vollständig, ohne Kleingedrucktes an anderer Stelle.

Grenzen dieses Angebots — bitte lesen

Dieses Portal ist ein Informations- und Selbsthilfeangebot. Es ordnet Ihren Sachverhalt ein, benennt Fristen und stellt Textvorlagen bereit, die Sie selbst ausfüllen und selbst versenden.

Keine Rechtsberatung

Es wird keine Rechtsdienstleistung im Einzelfall erbracht (§ 2 RDG). Die Vorlagen sind Textbausteine nach Art eines Formularhandbuchs; eine rechtliche Prüfung Ihres konkreten Falls findet nicht statt. Ob ein Anspruch besteht und durchsetzbar ist, kann nur anhand Ihrer vollständigen Unterlagen beurteilt werden.

Keine Hilfeleistung in Steuersachen

Es wird keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen geleistet (§§ 2, 5 StBerG). Für die Beratung und Vertretung in Steuersachen sind Steuerberaterinnen und Steuerberater, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die weiteren in § 3 StBerG genannten Personen zuständig.

Wann Sie fachlichen Beistand brauchen

Spätestens bei einem Streitwert über 10.000 € (Anwaltszwang vor dem Landgericht, § 78 ZPO), bei drohender Verjährung, bei laufender Vollstreckung oder wenn strafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen.

Haftung

Die Inhalte werden mit Sorgfalt erstellt, eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Urteilsangaben sind Zusammenfassungen; prüfen Sie die Originalfundstelle, bevor Sie sich darauf berufen. Rechtsstand: August 2026.

Datenschutz
Das Wichtigste zuerst

Ihre Angaben im Selbstcheck und in den Musterschreiben werden ausschließlich in Ihrem Browser verarbeitet. Sie werden nicht an einen Server übertragen, nicht gespeichert und nicht ausgewertet. Sie können das überprüfen: Öffnen Sie die Entwicklerwerkzeuge Ihres Browsers, Reiter „Netzwerk" — beim Ausfüllen entsteht dort keine einzige Anfrage.

Keine Dritten eingebunden

Diese Seite lädt keine externen Ressourcen. Schriftarten sind lokal gehostet, es werden keine Google Fonts, keine CDNs, keine Analyse- oder Trackingdienste und keine Social-Media-Elemente eingebunden. Deshalb gibt es auch kein Cookie-Banner — es werden keine Cookies gesetzt und kein Speicherzugriff im Sinne des § 25 TDDDG vorgenommen.

Server-Logfiles

Beim Abruf der Seite verarbeitet der Hosting-Dienstleister technisch notwendige Zugriffsdaten (IP-Adresse, Zeitpunkt, abgerufene Datei, Browsertyp). Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Interesse an sicherem Betrieb). Hoster: [Cloudflare, Inc. — Auftragsverarbeitungsvertrag und Angaben zum Drittlandtransfer ergänzen].

Ihre Rechte

Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Widerspruch (Art. 21) sowie Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO). Kontakt siehe Impressum.

Impressum

Angaben gemäß § 5 DDG:

Roland Fiege
[Straße und Hausnummer]
[PLZ und Ort]

E-Mail: rf@rolandfiege.com
Telefon: [Rufnummer]

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG: [USt-IdNr.]
Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV: Roland Fiege, Anschrift wie oben

!
Demo-Hinweis: Die fett markierten Felder sind noch Platzhalter und müssen vor einer öffentlichen Bewerbung der Seite ausgefüllt werden. Ein unvollständiges Impressum ist abmahnfähig.